Schulverfassung (Stand 01.02.2011)
Präambel: Leitbild und Leitziele der BBS Cuxhaven in der jeweils gültigen Fassung
Erster Teil:
Allgemeine Grundsätze
Fraktale Struktur der Organisation und der Willensbildung, um den Herausforderungen der Zukunft besser gewachsen zu sein und zur Realisierung der Selbststeuerung folgt die innere Struktur der Schule und die Willensbildung einer fraktalen Organisationsstruktur. Dabei entwickelt sich die Schule verstärkt zu einer lernenden, dynamischen und flexiblen Organisation.
Fraktale sind im Kontext einer Schulorganisation selbständig agierende Einheiten, deren Ziele und Leistungen eindeutig beschreibbar sind. Jedes Fraktal weist die folgenden Eigenschaften auf:
Selbstähnlichkeit
Alle Fraktale leisten auf vergleichbare Weise Dienste. In sozialen Organisationen muss die Selbstähnlichkeit kommuniziert werden. Auch eine konstruktive Zusammenarbeit mit anderen Fraktalen wird dadurch gefördert.
Selbstorganisation
Fraktale können die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Abläufe idealerweise ohne Unterstützung von außen optimal organisieren und Störungen selbständig beseitigen.
Selbstoptimierung
Fraktale erkennen in einem dynamischen Prozess ihre Ziele und etablieren interne und externe Beziehungen, die zur Zielerreichung nützlich sind. Fraktale können sich umbilden, neu entstehen und sich auflösen.
Zielorientierung
Fraktale haben ein transparentes Zielsystem, das mit den Organisationszielen harmoniert.
Dynamik
Fraktale müssen sich schnell an veränderte Rahmenbedingungen anpassen. Das wird durch ein leistungsfähiges vernetztes Informations- und Kommunikationssystem ermöglicht, das benötigte Informationen bereithält und in den Prozessen entstehende relevante Informationen aufnimmt.
Fraktale Organisationseinheiten sind also handlungsfähige und handelnde Personen oder Personengruppen, die übertragene Aufgaben selbständig oder in Arbeitsteilung mit anderen Fraktalen abwickeln.
Damit die kleinsten organisatorischen Einheiten dieser fraktalen Organisation, die Klassen- und Bildungsgangteams, die Ziele und Strukturen der Gesamtorganisation erkennen und sich mit ihnen identifizieren können, müssen alle Mitglieder der kleinsten Fraktale die Leitbilder, Identifikationsmuster, Ziele und Strukturen erfahren können. Nur wenn alle Mitglieder der Schule sich mit dem Gesamtfraktal identifizieren, können die einzelnen Fraktale das Gesamtfraktal abbilden.
Dieser Identifikationsprozess erfolgt in der Gesamtkonferenz der Berufsbildenden Schulen Cuxhaven. In ihr sind alle am pädagogischen Prozess der Schule Beteiligten vertreten. So können die einzelnen Teammitglieder als Ganzes in ihren Fraktalen bzw. Teams im Sinne des Gesamtfraktals wirken. Dabei gilt der Grundsatz, dass die einzelnen Fraktale jeweils für ihren Bereich die Entscheidungskompetenz besitzen und sie im Sinne des Gesamtfraktals, der Schule, nutzen.
Diese Identifizierung aller mit der Schule ist insbesondere für die Bündelschule wichtig, da sie sich aus sehr unterschiedlichen Schulformen zusammensetzt. So werden grundsätzlich ähnliche pädagogische Bedingungen in allen Abteilungen erhalten und die Kommunikation wird innerhalb der Schule gefördert.
Diese Identifizierung und Zielorientierung wird geprägt durch die Leitziele der BBS Cuxhaven und dem Bildungsauftrag des Niedersächsischen Schulgesetzes. Die folgende Schulverfassung gibt der Erfüllung des Bildungsauftrages und der Leitziele Erfahrungsraum und Gestaltungsfreiheit.
§ 1 Stellung der Schule
(1) Die Berufsbildenden Schulen Cuxhaven sind das regionale Kompetenzzentrum im Landkreis Cuxhaven. Zur Erreichung ihrer Ziele kooperiert die Schule pädagogisch und organisatorisch mit anderen Bildungseinrichtungen und Institutionen. Sie arbeitet mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich wesentlich auf die Lebenssituation junger Menschen auswirkt, im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen.
(2) Die Schule ist als „Regionales Kompetenzzentrum“ eigenverantwortlich in Planung, Durchführung des Unterrichts, in der Erziehung, in ihrer Organisation und Verwaltung. Die Rechte des Schulträgers bleiben unberührt.
§ 2 Organisation der Schule
(1)Die Schulformen, Bildungsgänge, Fort-, Weiterbildungs- und Dienstleistungsangebote der Schule werden fachlich zusammengefasst und in Abteilungen gegliedert.
(2)Die Entscheidungsebenen der Schule sind die Teams [lt. NSchG Gruppen] (Klassen-, Bildungsgangs-, Fachteams sowie Projektteams), die Abteilungsteams, das Schulleitungsteam, der Schulvorstand und die Gesamtkonferenz.
(3)Die Abteilungen werden in fraktale Organisationseinheiten/Teams untergliedert.
§ 3 Entscheidungen der Schule
(1) Die Entscheidungen der Schule werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Teams (Klassen-, Bildungsgangs-, Fachteams sowie Projektteams), den Abteilungsteams, der Schuleiterin/dem Schulleiter, dem Schulvorstand und der Gesamtkonferenz getroffen.
(2) An den Entscheidungen werden Personalvertretung, Frauenbeauftragte und Schwerbehindertenvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt.
(3) Für die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler gelten § 72 bis § 87 NSchG.
(4) Für die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten gelten § 88 bis § 96 NSchG.
(5) Bei den Entscheidungen des Schulvorstands, der Abteilungen und der Teams gelten das Mitwirkungsverbot und das Vertraulichkeitsgebot des § 41 NSchG .
(6) Pädagogische Freiheit §§ 33, 34 NSchG und Regelungen zum Datenschutz werden berücksichtigt (§ 31 NSchG).
Zweiter Teil:
Schulorganisation – Organe der Schule
Es wird zwischen folgenden Organen unterschieden:
- Klassenteam
- Bildungsgangteam
- Fachteam
- Projektteam
- Abteilungsteam, Abteilungsversammlung
- Schulleiterin/Schulleiter
- Schulvorstand
- Schulbeirat
- Gesamtkonferenz
§ 4 Teams
(1) Die Teams haben eine hohe Eigenständigkeit und Verantwortlichkeit und bilden den Kern der schulischen Arbeit. Die Entscheidungen werden dort getroffen, wo die schulischen Arbeitsprozesse stattfinden. Sie orientieren sich am Leitbild der Schule und den Zielvereinbarungen.
(2) Es wird unterschieden zwischen folgenden Teams:
1. Klassenteam:
Ein Team von Lehrkräften, das für den Erfolg einer Klasse verantwortlich ist.
2. Bildungsgangteam:
Ein Team, das für die Organisation und den Erfolg von Klassen in einem Berufsfeld, einem Ausbildungsberuf oder einer Schulform zuständig und verantwortlich ist.
3. Fachteam:
Ein Team von Lehrkräften, das für die inhaltliche Weiterentwicklung eines Faches zuständig und verantwortlich ist.
4. Projektteam:
Ein Team von Lehrkräften, das an einem Projekt, in einem Ausschuss oder gemeinsam zu einem Thema arbeitet. Sie sind bei Bedarf einzurichten.
(3) Die Mitgliedschaft in den Teams ergibt sich aus § 35 a NSchG.
Die Schulleiterin / der Schulleiter kann auf Grund ihrer / seiner Fürsorgepflicht die Mitgliedschaft auf bestimmte Bildungsgangs- und Fachteams beschränken (Kernmitgliedschaft).
Kernmitgliedschaft verpflichtet zur aktiven Teilnahme und Anwesenheit.
(4) Alle in einem Bereich unterrichtenden Lehrkräfte sollen sich an die vom Kernteam aufgestellten Beschlüsse, Vereinbarungen und Absprachen halten.
Es besteht eine Informationspflicht gegenüber den abwesenden Lehrkräften durch den jeweiligen Teamleiter.
(5) Die Bildungsgangs-, Fach- und Projektteams bringen Vorschläge, Anträge und Beschlüsse bei dem jeweiligen Abteilungsteam ein.
(6) Die Schulleiterin / der Schulleiter bestimmt die Teamleiterin / den Teamleiter auf Vorschlag der Teams.
(7) Alle Teams geben sich eine Geschäftsordnung auf Grundlage der Rahmengeschäftsordnung
§ 4a Klassenteams
(1) Ein Klassenteam ist für eine bestimmte Klasse einer Schulform zuständig.
Folgende Grundsätze sind anzustreben:
1. Feste Gruppenbildung über einen längeren Zeitraum, möglichst bis zum Abschluss des Bildungsganges
2. Überschaubare Teamgröße, die tägliche, schnelle direkte Kommunikation möglich macht
3. Fächerübergreifende Zusammensetzung
4. Entscheidungskompetenz und Verantwortung für Organisation, Unterrichtsdurchführung und -erfolg einer Klasse
5. Selbstevaluation
6. Mithilfe bei Vertretung
7. Kontakte zu den Ausbildungsbetrieben
8. Die Klassenteamleiterin oder der Klassenteamleiter schließt Zielvereinbarungen mit dem Bildungsgangleiter auf Grundlage der Zielvereinbarungen des Bildungs-gangteams ab. Der Klassenteamleiter stellt den Erfolg fest und berichtet dem Bildungsgangteam.
(2) Alle Lehrkräfte, die in der Klasse unterrichten, bilden das Klassenteam.
§ 4b Bildungsgangteams
(1) Die Bildungsgangteams haben folgende Aufgaben:
1. Mithilfe bei der Organisation des Bildungsgangs
2. Mithilfe bei der Bildung von Klassenteams in Vorbereitung für das kommende Schuljahr
3. Fortbildungsplanung und -organisation
4. Budget (Lehr-, Lernmittel, Ge- und Verbrauchsmittel, Mittel des Vermögenshaushalts, Fortbildungsmittel, Anrechnungsstunden nach Vorgabe der Abteilungsteam, erwirtschaftete Mittel usw.) verwalten
5. Unterstützung beim Qualitätsmanagement und der Einführung eines Controllingsystems
6. Konzepte zur Individualförderung
7. Kontakte zu den Kammern und allgemein bildenden Schulen
8. Die Bildungsgangsteamleiterin oder der Bildungsgangsteamleiter schließt Zielvereinbarungen mit dem Koordinator der Abteilung ab. Der Bildungsgangteamleiter berichtet über den Erfolg dem Abteilungsteam
(2) Alle Lehrkräfte, die in dem Bereich unterrichten, sind Mitglied des Bildungsgangteams.
§ 4c Fachteams
(1) Die Fachteams haben folgende Aufgaben:
1. Fortbestand der Konferenzarbeit für die verbliebenen Unterrichtsfächer
2. Mitarbeit bei der Lehrereinsatzplanung
3. Fortbildungsplanung und -organisation
4. Budget (Lehr-, Lernmittel, Ge- und Verbrauchsmittel, Anrechnungsstunden nach Vorgabe der Gesamtkonferenz über Abteilungsteam, erwirtschaftete Mittel usw.) verwalten
5. Unterstützung beim Qualitätsmanagement und der Einführung eines Controllingsystems
(2) Alle Lehrkräfte, die in dem Fach unterrichten, sind Mitglied des Fachteams.
§ 4d Die Projektteams
Projektteams werden bei Bedarf eingerichtet. Ihre Ziele werden in Abhängigkeit vom Projektthema vom Schulleiter oder der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter und dem Projektteam vereinbart. Der Projektteamleiter berichtet je nach Zuständigkeit dem Abteilungsteam oder der Gesamtkonferenz.
§ 5 Abteilungsteam
(1) Das Abteilungsteam entscheidet über alle Grundsätze und wichtige Angelegenheiten der Abteilung. Sie ist Informations- und Koordinationsstelle für die Teams. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter leitet das Abteilungsteam und schließt mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter Zielvereinbarungen ab.
(2) Zum Abteilungsteam gehören die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der jeweiligen Abteilung und die Leiter der zur Abteilung gehörigen Teams sowie ggf. der Fachteams. Eine Vertretung der Fachpraxiskolleginnen und Kollegen ist zu sichern. Bei Bedarf werden weitere Lehrkräfte zugeladen.
(3) Das Abteilungsteam wird mindestens zweimal im Jahr von der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter oder zusätzlich durch Beschluss von mindestens zwei Teams einberufen.
(4) Das Abteilungsteam kann zu einer Abteilungsversammlung einladen.
§ 6 Schulleiter/in
Die Stellung der Schulleiterin / des Schulleiters ergibt sich nach § 43 NSchG. Die Schulleiterin oder der Schulleiter
1. trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
2. vertritt die Schule nach außen
3. führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte
4. führt den Vorsitz des Schulvorstands
5. führt den Vorsitz der Gesamtkonferenz und informiert umfassend über wesentliche Schulangelegenheiten, den Haushaltsplan und den Abschluss des Haushaltsjahres
6. sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung
7. übt das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage im Auftrage des Schulträgers aus
8. erstellt jährlich einen Plan über den Personaleinsatz.
§ 7 Schulvorstand
(1) Die Aufgaben des Schulvorstandes ergeben sich aus § 38 NSchG. Hierzu zählen insbesondere die Entscheidung über
1. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel auf Vorschlag des Haushaltsausschusses und die Entlastung der Schulleiterin / des Schulleiters
2. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen
3. Vorschläge zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin / des Schulleiters, der Stelle der ständigen Vertreterin / des ständigen Vertreters und anderer Beförderungsstellen
4. die Ausgestaltung der Stundentafel
5. Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und die Schulordnung
6. Der Schulvorstand richtet einen Beirat ein
(2) Die Zusammensetzung des Schulvorstandes ergibt sich aus § 38b NSchG wie folgt:
- 3/12 aus der Schulleiterin/dem Schulleiter, der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie von Personen, die Leitungsaufgaben wahrnehmen
- 3/12 aus Lehrkräften und Mitarbeitern (§53 Abs. 1 Satz 1)
- 3/12 Schülerinnen und Schüler
- 1/12 Erziehungsberechtigte
- 2/12 außerschulische Vertreter von an beruflicher Bildung Beteiligten
der insgesamt 24 Mitglieder.
(3) Der Schulvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Schulbeirat
(1) Der Schulbeirat ist kein Entscheidungsgremium. Der Schulbeirat nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Der Schulbeirat berät die Schule in Angelegenheiten der Zusammenarbeit zwischen Schule und an beruflicher Bildung beteiligten Einrichtungen.
2. Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert den Schulbeirat regelmäßig über wesentliche Angelegenheiten der Schule.
(2) Dem Schulbeirat sollten angehören:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kammern
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Kirchen
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter einer ausbildenden Einrichtung
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften
7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Volkshochschulen
8. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fachhochschule
§ 9 Gesamtkonferenz (§ 34 NSchG)
(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichtsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
Die Gesamtkonferenz entscheidet über das Schulprogramm und die Leitziele, die Schulordnung, Reformprojekte für die gesamte Schule und über Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung.
(2) Mitglieder der Gesamtkonferenz sind (§ 36 NSchG)
1. mit Stimmrecht:
- alle Lehrkräfte der Schule
- ein/e Vertreter/in des nichtlehrenden Personals
- je 18 Schülervertreter/in und Elternvertreter/in
2. beratend - je zwei Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter/innen
- ein/e Vertreter/in des Schulträgers
(3) Die Gesamtkonferenz wird mindestens zweimal im Jahr vom Schulleiter oder zusätzlich durch Beschluss von mindestens zwei Abteilungsteams einberufen.
Der Schulleiter gibt jährlich der Gesamtkonferenz einen Rechenschaftsbericht ab.
(4) Die Gesamtkonferenz gibt sich die Rahmengeschäftsordnung.
(5) Die Gesamtkonferenz richtet einen Haushaltsausschuss ein
(6) Die Gesamtkonferenz beschließt auf Antrag eines Abteilungsteams den Schlichtungsausschuss einzuberufen
§ 10 Schlichtungsausschuss
(1) Der Schlichtungsausschuss hat die Aufgabe, bei Differenzen zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und den fraktalen Organisationseinheiten zu ver-mitteln.
(2) Der Schlichtunsausschuss setzt sich aus 3 gewählten Vertretern der Gesamtkonferenz (je Abteilung ein Vertreter), einem Schülervertreter und der Schulleitung zusammen. Der Ausschuss wählt die Vorsitzende / den Vorsitzenden.
(3) Der Schlichtungsausschuss tritt auf Antrag der Gesamtkonferenz zusammen.
Dritter Teil:
Übergangsregelungen
§ 11 Inkrafttreten
Diese Schulverfassung tritt nach Beschluss der Gesamtkonferenz vom 25.05.2011 in Kraft.
§ 12 Aufhebung von bisherigen Regelungen und Beschlüssen
(1) Alle bestehenden Beschlüsse werden mit dem Inkrafttreten dieser Schulverfassung bis zur Änderung durch die neuen Organisationseinheiten übernommen.
(3) Die funktionsbezogenen Beauftragungen und durch Wahlen bestimmte Funktionen von Lehrkräften werden mit dem Inkrafttreten dieser Schulverfassung bis zur Änderung durch die neuen Organisationseinheiten übernommen. Unberührt bleiben die Funktionen der Schulleiterin oder des Schulleiters, der ständigen Vertreterin der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Mitglieder des Schulpersonalrats, der Frauenbeauftragten, der stellvertretenden Frauenbeauftragten und der Schülervertretungsberaterinnen und Schülervertretungsberater .
§ 13 Übergangsregelungen
(1) Die in der Regelungssammlung der Schule niedergelegten Regelungen gelten fort, bis sie durch andere Regelungen ersetzt oder in ihrer jetzigen Fassung bestätigt werden.
(2) Sofern es für den ordnungsgemäßen Betrieb der Schule notwendig ist, werden die Beschlüsse der Organisationseinheiten sinngemäß weiterhin ausgeführt.
§ 14 Änderungen an der Schulverfassung
Nach Inkrafttreten kann diese Schulverfassung nur durch einen Beschluss der Gesamtkonferenz mit 2/3-Mehrheit